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Im Mietrecht kann der Vermieter – wie bisher (dazu Dötsch ZMR 2018, 477, 478 f. m.w.N.) – von sich aus die Modernisierung der Mietsache durch Einbau von Ladeinfrastruktur vornehmen und ggf. sogar nach § 559 BGB die Miete erhöhen. Neu ist aber, dass der einzelne Mieter nach § 554 BGB nunmehr aktiv verlangen kann, dass ihm sein Vermieter u. a. solche baulichen Veränderungen der Mietsache (auf eigene Kosten) erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.

Der Anspruch besteht (nur) nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Da der Fall eines ausbauenden Mieters praktisch sicher schon aus Kostengründen eher etwas seltener relevant wird, wird hier insoweit auf die dazu bereits vorhandene Literatur Bezug genommen (vgl. etwa Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 15 Rn. 86 – 105).

Die Umsetzung des Duldungsanspruchs bedarf im Bereich vermieteter Wohnungs- und Teileigentumseinheiten der vorsichtigen Herangehensweise im „Dreieck“ zwischen Mieter, vermietendem Eigentümer und den übrigen Eigentümern.

Der Vermieter muss sich – im Interesse seines Mieters – nach den nachstehend zu erläuternden rechtlichen Grundlagen intern ohne schuldhaftes Zögern um die Umsetzung kümmern.